Der Energielieferant
Aufgepasst
Seit 1. Mai 2014 gilt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV). Eine weitere Neuerung betrifft den neuen Energieausweis für Gebäude. Der Bandtacho mit rotgelbgrüner Farbskala für die energetischen Kennwerte reicht nur noch von 0 bis > 250 kWh pro Quadratmeter und Jahr. Zusätzlich wird der Energiebedarf des Gebäudes einer von neun Effizienzklassen von A+ bis H zugeordnet. Diese Zuordnung gilt für neu ausgestellte Ausweise. Bereits vorliegende Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten ihre Gültigkeit. Die angegebenen Effizienzklassen lassen allerdings keine Rückschlüsse auf die tatsächlich zu erwartenden Heizkosten zu. Der Ausweis ist Kauf und Mietinteressenten bereits bei der Immobilienbesichtigung vorzulegen. Nach Abschluss des Vertrags muss der Ausweis dann unverzüglich an den Käufer beziehungsweise Mieter übergeben werden. Die wichtigsten energetischen Kennwerte müssen außerdem schon in der Immobilienanzeige genannt werden. Wenn ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vorliegt, muss auch die Effizienzklasse angegeben werden. Zu den Neuerungen gehören auch schärfere Effizienzanforderungen für den Neubau. Hier wird die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf ab 1. Januar 2016 um 25 Prozent gesenkt. Die Wärmedämmung oberster Geschossdecken in Bestandsgebäuden muss bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen bis Ende 2015 nachgerüstet werden. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist.
Quelle IWO