Der Energielieferant
Austauschpflicht für Heizkessel
Vorgeschrieben ist der Austausch von Konstanttemperaturkesseln, die älter sind als30 Jahre. Wer nicht weiß, wie alt sein Kessel ist, schaut auf das Typenschild der Heizung oder ins Protokoll des Schornsteinfegers: Entscheidend ist das Baujahr des Wärmetauschers. Manche Ü-30-Heizungen dürfen aber weiterlaufen.
Wer schon vor dem 1. Februar 2002 im eigenen Ein- und Zweifamilienhaus gewohnt hat, ist von der Austauschpflicht ausgenommen. Gleiches gilt für Anlagen in Mehrfamilienhäusern mit einer Nennleistung von mehr als 400 Kilowatt, kleinen Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 Kilowatt sowie für alle Brennwert- und Niedertemperaturkessel. Wer jetzt ein Haus mit austauschpflichtigem Kessel kauft, muss diesen binnen zwei Jahren ersetzen. Die Einhaltung der Vorschriften überwacht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.
Lohnt sich der Austausch auch für jüngere Heizkessel?
Moderne Brennwertkessel benötigen 10 bis 25 Prozent weniger Brennstoff als in die Jahre gekommene Heizwertkessel. Hinzu kommt oft eine Ersparnis durch die integrierte Heizungspumpe, die bis zu 90 Prozent weniger Strom verbraucht als ihre Vorläufer aus den 1980er Jahren. Deshalb kann sich ein Austausch, je nach Ausgangslage, durchaus rentieren – auch schon bei jüngeren Kesseln. Für manche Heizungserneuerungen werden zudem Zuschüsse gewährt, die die Investition verringern.